SC Bushido Kitzingen
  SC Bushido Kitzingen

Satzung des SC Bushido Kitzingen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SC Bushido Kitzingen e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kitzingen eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linies eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

    Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßg hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayer. Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt Würzburg an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere im Judosport, Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen an den Breiten- und Leistungssport durch Einführungskurse, Trainingsstunden und Gürtelprüfungen, Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene herangeführt werden.

    Angestrebt wird auch die Ausrichtung von Turnieren und Meisterschaften.

  2. Der Verein ist Mitglied im Bayer. Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

    Über diese Mitgliedschaft wird zugleich in Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayer. Landessportverband e.V. vermittelt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichenVertreter.

  3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand hat dr Bewerber das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

    Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss bis zum 31.10. vorliegen.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden , wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

  4. Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines Monatsbeitrages im Rückstand ist.

    Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das frühestens drei Wochen nach Fälligkeit des Beitrages versandt werden muss, ein Monat vergangen ist.

 

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

  2. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.

  3. Der Monatsbeitrag kann auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus entrichtet werden.

  4. Beiträge werden grundsätzlich auf Grund einer zu erteilenden Einzugsermächtigung abgebucht.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

    Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.

    Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

    Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Stimmen für minderjährige Mitglieder werden vom gesetzlichen Vertreter abgegeben; Mitglieder, die über 16 Jahre alt sind, können ihr Stimmrecht selbst ausüben.

  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet , soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.

    Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Zur Auflösung ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Bayer. Landessportverband e.V. oder für den Fall von dessenAblehnung an die Stadt Kitzingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

 

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am 1.7.2002 in Kraft.

  2. Die am 13.11.2015 erfolgten Satzungsänderungen treten am 01.01.2016 in Kraft

 

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